Grundlagen des Insolvenzverfahrens
Sind Unternehmen oder Privatpersonen nicht in der Lage, ihre Schulden zu begleichen, ist oft das sogenannte Insolvenzverfahren der letzte Ausweg. Hierbei ist der Schuldner einem Insolvenzverwalter unterstellt, der das Vermögen des Schuldners verwertet. Seine Arbeit dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Ansprüche der Insolvenzgläubiger. Es erfolgt eine Aufteilung des Vermögens des Schuldners. Dieser hat auf die Entscheidungen des Insolvenzverwalters grundsätzlich keinen Einfluss. Eine effektive Maßnahme ist hierbei die Versteigerung von Vermögenswerten des Schuldners. Die erzielten Erlöse kommen dabei den einzelnen Gläubigern zugute.
Der Unterschied zwischen Insolvenz und Konkurs
Für Verwirrung sorgt oft der Unterschied zwischen dem Insolvenz- und dem Konkursverfahren.
Konkurs bezeichnet hierbei die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens
Bis 1999 regelte die sogenannte Konkursordnung die Abwicklung von zahlungsunfähigen Betrieben. Heute ist diese von der Insolvenzordnung erfasst. Beide Begriffe stellen daher inzwischen ein und dasselbe dar. Der einzige Unterschied besteht darin, dass das Insolvenzverfahren auch Privatpersonen offen steht.
Verkürzung der Frist für die Restschuldbefreiung
Das Insolvenzrecht ist regelmäßigen Änderungen unterzogen. Besonders erwähnenswert ist die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre. Das Durchlaufen des Insolvenzverfahrens ist daher bestimmten Personen in wesentlich kürzerer Zeit möglich. Relevant ist dieser Umstand insbesondere im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens, das Privatpersonen betrifft. Bei dieser Variante des Insolvenzverfahrens profitieren die Schuldner regelmäßig von der sogenannten Restschuldbefreiung. Ist es im Verfahren nicht möglich, alle Schulden zu tilgen, ist der Schuldner anschließend von seinen Schulden zu befreien. Nach der Neuregelung haben Privatpersonen daher nach drei Jahren keine Schulden mehr.
Das neue Gesetz gilt für alle Anträge, die nach dem 01. Oktober 2020 eingehen. Für davor eingegangene Anträge gilt eine Übergangsregelung. Je länger die Antragstellung zurückliegt, desto länger dauert auch das Insolvenzverfahren. Die Restschuldbefreiung ist nur sogenannten natürlichen Personen, also normalen Menschen, möglich. Eine juristische Person wie die GmbH profitiert daher nicht von der Neuregelung.
Versteigerungen
Hier erfolgt die zwangsweise Veräußerung von Wertgegenständen.
Insolvenzversteigerungen
Insolvenz-Bekanntmachungen
Welche Branchen stehen zurzeit kurz vor der Zahlungsunfähigkeit?